God save the Bundespräsident

Majestätsbeleidigung soll nicht mehr strafbar sein, Bundespräsidentenbeleidigung schon

Nach der Affäre um Jan Böhmermann im vergangenen Jahr hat das Bundeskabinett nun die Entfernung des Paragraphen 103 aus dem Strafgesetzbuch in die Wege geleitet.

Fast 65 Jahre dauerte es, bis ein bundesdeutscher Justizminister zu dieser Feststellung kam: »Der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stammt aus einer längst vergangenen Epoche. Er passt nicht mehr in unser Strafrecht.« So begründete Heiko Maas (SPD) vergangene Woche den Beschluss des Bundeskabinetts, den Paragraphen 103 des Strafgesetzbuches (StGB) zum 1. Januar 2018 ersatzlos zu streichen. Der Paragraph, der unter anderem die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter unter Strafe stellt und dafür bis zu fünf Jahre Haft vorsieht, war durch die Affäre um den ZDF-Neo-Moderator Jan Böhmermann in die Kritik geraten. Nach einem gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gerichteten Gedicht, das Böhmermann in seiner Sendung »Neo Magazin Royale« verlesen hatte, erstattete der Politiker Anzeige gegen den Satiriker und forderte die Bundesregierung auf, auch Ermittlungen gemäß Paragraph 103 zuzulassen. Dem kam Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am 15. April 2016 nach. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Paragraphen einbringen wolle.
Erdoğan ist nicht das erste Staatsoberhaupt, das mit Hilfe der Bundesregierung auf den Tatbestand der Majestätsbeleidigung zurückgreift, um gegen Kritiker vorzugehen. Schon bevor die Bundesrepublik sich offiziell als Staat konstituierte, wurde das Magazin Der Spiegel 1949 von den britischen Besatzungsbehörden für zwei Wochen verboten, weil es »in allgemein beleidigendem Ton« über den Thronwechsel in den Niederlanden berichtet habe. Dies geschah damals jedoch noch nicht auf Basis des Strafgesetzbuches, da mit den Hoheitsbefugnissen auch das deutsche politische Strafrecht aufgehoben worden war. Wiedereingeführt wurde der 1871 mit dem Strafgesetzbuch des deutschen Kaiserreiches geschaffene Paragraph erst 1953. Von da an richtete er sich nicht mehr nur gegen den Spott auf gekrönte Häupter. Unter dem Titel »Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten« konnte fortan auch die Kritik an bürgerlichen Staatsoberhäupten und Regierungsmitgliedern bestraft werden. Seitdem diente der Paragraph vor allem dem Vorgehen gegen Gegner von Dik­tatoren und Autokraten, zu denen die Bundesregierung ein gutes Verhältnis anstrebte.
Bald kritisierten Juristen und Medien den Gesetzesteil als »Schah-Paragraphen«. Es war nämlich vor allem das damalige persische Staatsoberhaupt Schah Mohammad Reza Pahlavi, das auf diese Weise gegen unerwünschte Kritik in der Bundesrepublik vorging. Als deutsche Zeitungen 1958 über seine Trennung von Prinzessin Soraya berichteten, forderte der Schah die Bundesregierung zum Handeln auf. Da Boulevardgeschichten über Ehe, Ehebruch und sonstige Aspekte des Liebeslebens von der bisherigen Gesetzgebung nicht abgedeckt waren, brachte der Bundestag mit der »Lex Soraya« ein Gesetz auf den Weg, das auch die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter durch Veröffentlichungen aus ihrem Privatleben unter Strafe stellen sollte. Nach Protesten gegen die Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit wurde der Gesetzesentwurf im Bundesrat gestoppt. Mehr Erfolg war dem Schah bei seinem Vorgehen gegen zwei Mitarbeiter des Kölner Stadt-Anzeigers beschieden. Nachdem dort 1964 eine Fotomontage des Schahs erschienen war, verlangte die iranische Botschaft ein Strafverfahren nach Paragraph 103. Die Regierung unter Bundeskanzler Ludwig Erhard (CDU) gab die Erlaubnis hierzu. Sowohl der Urheber der Montage als auch der verantwortliche Redakteur wurden zu Geldstrafen verurteilt.
Im Jahr 1967 schließlich besuchte der Schah die Bundesrepublik und West-Berlin. In zahlreichen Städten wie München, Hamburg, Köln und Bochum kam es zu Demonstration der Studentenbewegung und iranischer Exil­oppositioneller. In Berlin wurde beim Protest gegen den Schah-Besuch am 2. Juni der Student Benno Ohnesorg von einem Polizisten erschossen. Während der Täter Karl-Heinz Kurras schon bald freigesprochen wurde, ermittelten die Behörden auf Anordnung der Bundesregierung gegen Dutzende Personen aufgrund des Rufens von Sprechchören wie »Nieder mit dem Schah« oder »Schah, Schah, Scharlatan« und des Zeigens von Transparenten mit der Parole »Schah = Mörder« wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts. Eine Verfolgung konnte nur dank einer breiten Solidaritätsbewegung abgewendet werden. Innerhalb weniger Tage zeigten sich rund 25 000 Menschen wegen Beleidigung des Schahs bei der Polizei selbst an und drohten so die Justiz lahmzulegen. Bundesinnenmister Paul Lücke (CDU) flog daraufhin persönlich nach Teheran und überzeugte den Schah davon, auf eine Strafverfolgung zu verzichten.

Besonders oft gerieten Linke ins Visier der Strafverfolgung auf Grundlage des Paragraphen 103.

Doch auch die neuen Machthaber im Iran nach der »Islamischen Revolution« von 1979 zeigten sich schnell beleidigt. Als der niederländische Showmaster Rudi Carrell 1987 in seiner Fernsehsendung »Rudis Tagesshow« einen Sketch brachte, bei dem das Staatsoberhaupt Ajatollah Ruhollah Khomeini mit Unterwäsche beworfen wurde, verlangte das iranische Regime von der Bundesregierung, gegen den Showmaster vorzugehen. Als diese der Aufforderung nicht nachkam, wurde das Goethe-Institut in Teheran geschlossen. Carrell und seine Familie erhielten Morddrohungen. Schließlich distanzierte sich die Bundesregierung in einer offiziellen Erklärung von dem Sketch. Der Showmaster sah sich gezwungen, sich für den Beitrag zu entschuldigen.
Besonders oft gerieten Linke ins ­Visier der Strafverfolgung auf Grundlage des Paragraphen 103. So erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1977 ein Transparent, auf dem das chilenische Militärregime unter Pinochet als »Mörderbande« bezeichnet wurde und von dem sich der chilenische Botschafter beleidigt fühlte, mit Verweis auf den Gesetzesartikel für strafbar. Die Revision gegen das Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht 1981 zurück. Als der US-amerikanische Präsident Ronald Reagan 1987 bei einem Besuch in Berlin auf Transparenten wiederholt als »Mörder« und »Faschist« bezeichnet wurde, ermittelte die Berliner Polizei auf eigene Faust gegen Mitglieder der Berliner Hausbesetzer­szene. Es sollten vorsorglich Beweise gesichert werden, falls Reagan eine Strafverfolgung fordern würde. Doch die Bitte aus den USA um Strafverfolgung kam nie. Vor Böhmermanns »Schmähgedicht« sorgte der Paragraph 103 zuletzt 2006 für Schlagzeilen. Beim Christopher-Street-Day in München wurden Plakate gezeigt, auf denen der Papst geschminkt und mit gefärbten Haaren zu sehen war. Die bayerische Polizei verlangte unter Verweis auf den Paragraphen die Entfernung der Plakate. Der Münchner Verwaltungsgerichtshof erklärte die Darstellung jedoch für rechtmäßig.
Wie der kleine Blick in die Rechts­geschichte zeigt, dürfte die von der Bundesregierung geplante Abschaffung des Paragraphen 103 wohl nur von Autokraten und Diktatoren bedauert werden. Während Kritiker ausländischer Politiker künftig nicht mehr aufgrund dieses Sonderrechts belangt werden können, bleiben die Paragraphen 90 und 90a weiter in Kraft: Wer den deutschen Bundespräsidenten, die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder verunglimpft, kann dafür unter Umständen bis zu fünf Jahre ins Gefängnis wandern.

Erschienen in: Jungle World 06/2017, vom 09.02.2017